Invep kann das doch

Zugegeben, wir sind sehr stolz auf Invep. Dieses Programm hat so viele Details in petto, dass ich als „Neuling“ immer  staune – selbst meine Kollegin, die schon ganz viele Jahre dabei ist, staunt zwischendurch  – ALLES kann selbst  sie sich nicht merken.

Kürzlich kam sie wieder: die Aussage DAS KANN INVEP JA GAR NICHT….

Da können wir nur sagen…. NA KLAR KANN INVEP DAS… Bevor Sie sich als Anwender über eine „nicht vorhandene“ Funktion ärgern und tüfteln, wie Sie nun stattdessen vorgehen: Rufen Sie uns an.

In fast allen Fällen ist es eine Frage von Rechten. Nicht jeder „darf“ alles in Invep. Was jeder darf, entscheiden die Vorgesetzten bzw. manchmal ändern sich die Aufgaben und die Einstellung der Anweder-Rechte desjenigen wurden nicht angepasst.

Rufen Sie uns gerne an – das erspart Ihnen wertvolle Zeit und wir können wieder stolz sein, weil Invep das kann!

 

 

 

 

 

 

 

Veröffentlicht unter Allgemein | Hinterlasse einen Kommentar

Schließenkreuz, Geduld und Schultermuskulatur

Geduld….. das Wort mit dem großen G am Anfang lastet manches Mal schwer auf uns – und auf unserem Rechner. Jeder kennt es: Wir starten eine Auswertung und haben entweder einen Filter nicht gesetzt, uns vertippt oder das falsche Gericht ausgewählt – oder: Es sind viele Daten, die die Aufbereitung länger dauern lassen. Ganz schnell ist die Maus auf dem Schließenkreuz (oben rechts) und klick….

Haben wir es mit diesem kleinen Mausklick in das Kreuz geschafft, die Auswertung mal eben schnell abzubrechen? Tatsache ist, dass das Programm sich nicht sortiert beenden kann und „mitten im Satz unterbrochen“ wurde. Dies führt zu einem Durcheinander, was mühsam entwirrt werden muss. Jetzt kommt das große G-Wort ins Spiel…. der PC reagiert nicht mehr (er arbeitet und wir merken es nicht) – wir drücken nochmal das Schließenkreuz (und wieder wird „mitten im Sortieren hart unterbrochen)…. wenn wir Pech haben, hängt sich der PC auf.

Deshalb sollten wir das Schließenkreuz (oben rechts) nicht benutzen. INVEP hat sein eigenes Schließenkreuz unten rechts in jeder Auswertung und manchmal dauert es etwas länger, bis der Sortiervorgang abgeschlossen ist. Es sind eigentlich nur Sekunden – manchmal aber mehr als 10 – und unser Zeitgefühl verbrüdert sich mit dem Arbeitsstress und wir glauben, nichts geht mehr. Wir können aber an dieser Stelle versuchen, Geduld zu üben und uns zum Beispiel mit kleinen Übungen für unsere Schultermuskulatur o.ä. gegen den Stress zu stärken.

Eigentlich ist das auch nicht schwer!

Übrigens: Es reicht aus, wenn wir einmal das Invep-Schließkreuz anklicken 🙂

Veröffentlicht unter Allgemein | Hinterlasse einen Kommentar

Schreiben aus dem Archiv und ihre Wiedervorlagen

Habe ich beim letzten Eintrag im Blog hier meine Frist/Wiedervorlage gesucht, so bin ich inzwischen wieder einen Schritt weiter:
Ich schreibe einen Brief und kann diesem eine Frist/Wiedervorlage schon beim Erstellen zuordnen. Wenn ich dann meinen Brief im Dokumentenarchiv abgelegt habe und diese Frist/Wiedervorlage entsprechend bei den Terminen „auftaucht“, markiere ich mir diese, gehe mit der rechten Maustaste auf diesen Termin und wähle aus „Dokumentenarchiv anzeigen“, dann lande ich im Archiv genau auf diesem Brief und kann nachschauen, warum hier eine Frist/Wiedervorlage notiert worden ist, ohne lange Sucherei – und es ist wie es ist: ganz einfach!

Veröffentlicht unter Allgemein | Hinterlasse einen Kommentar

Hilfe, wo ist mein Termin!!!

Es gibt Missgeschicke, die passieren einfach. Wir legen Termine, Wiedervorlagen etc. an, dann klingelt das Telefon, der Chef bringt ein Eilt-Band oder oder oder. Wir kennen das alle – und dann fragen wir uns: Haben wir eigentlich den Termin oder die Wiedervorlage gespeichert? Was wir ebenfalls alle hoffentlich immer noch machen, ist die Termine etc. in der Akte bzw. im Kalender eintragen – doppelte Buchhaltung sozusagen. Aber wie rekonstruieren wir nun, ob wir die Eintragung abgeschlossen haben oder jemand anders z.B. die Wiedervorlage unnötig fand und geändert hat?
In INVEP können wir uns mit einem Rechtsklick (rechte Maustaste) im allgemeinen Terminfeld alle Termine, Fristen und Wiedervorlagen anzeigen lassen, die in dieser Akte gespeichert und geändert wurden. Gehen wir auf einen bestimmten Termin mit Rechtsklick, erscheinen die Details für diesen Eintrag.
Und wieder schließe ich meinen Beitrag mit dem Satz: So einfach ist das!

Veröffentlicht unter Allgemein | Hinterlasse einen Kommentar

Gläubigerwechsel

Heute hat mich das Thema Gläubigerwechsel beschäftigt. Wie kann ich denn einen neuen Gläubiger erfassen, wenn doch die Tabelle nicht geändert werden darf? Die Suche ging von der Gläubigererfassung über die Forderung hin zur Prüfung. Wie und wo gebe ich den neuen Gläubiger ein? Er soll ja schließlich auch alle Zustellungen und Ausschüttungen, die gesamte Gläubigerpost von uns erhalten. Was mache ich mit dem alten Gläubiger? Den kann ich ja schließlich nicht löschen – die Forderung ist festgestellt und der Titel (Tabellenblatt) nicht änderbar….

Dann half mir eine Kollegin auf die Sprünge – ich gebe den neuen Gläubiger als Korrespondenzadresse ein und schon erhält ER die Post und nicht der ursprüngliche Gläubiger. Das Problem „ehemaliger Gläubiger“ habe ich damit gleich mitgelöst, denn jetzt wird nur noch die Korrespondenzadresse für den Schriftwechsel gezogen.

So einfach ist das!

Veröffentlicht unter Allgemein | Hinterlasse einen Kommentar

So einfach ist das?

Wenn ich mich mit einem neuen Computerprogramm beschäftigen muss, ist das immer ein wenig angstbesetzt. Werde ich das alles verstehen? Auch in einer angemessenen Zeit? Sind meine Fragen blöd? Hätte ich das eine oder andere schon wissen müssen. Als eingefleischter Bedenkenträger spukt viel in meinem Köpfchen umher, wenn es dann darum geht, mit einem für mich neuen Programm umzugehen. Es ist aber auch immer eine Herausforderung: Neue Programme sind einfach spannend, was ist einfacher, was kenne ich und kann es (schon) umsetzen. Wo liegen hier meine Stärken und Schwächen und wie schnell lösen sich die Schwächen auf? Wir alle kennen diese Zweifel und Gedanken. Ich gehöre der älteren Generation an und habe kaum PC-Kenntnisse, wenig Excel, aber einige Anwalts- und zwei Insolvenzprogramme. Eines meiner Ängste war der Datenimport. Als ich im Jahre 2003 einen Wochenkurs für Insolvenzrecht und -software besucht habe, hatte ich den Teil Datenimport nicht ganz verstanden. Wir haben seinerzeit noch mit Disketten gearbeitet und meine Höllenangst war, die leere Diskette mit der Datendiskette zu verwechseln. Privat ist mir das einmal passiert, als ich eine Diskette kopieren wollte. Alles war weg. Also habe ich bei diesem Thema seither Schwitzefinger.

Neuer Job, neues Programm – alte Angst: Zum Glück habe ich eine Testakte, in der meine Versuche folgenfrei durchführen kann. Die Aufgabe war, Gläubiger für ein Verfahren zu importieren. Ich mir also mein Verfahren aufgerufen, bin auf das invepd unten rechts auf Datenimport gegangen und habe dann in meiner Akte geschaut, ob schon was angekommen ist. Nichts – Mist! Nach einigen ratlosen Aktionen meine Kollegin befragt und – ja ….. auf aktualisieren gehen 🙂 und schon ist alles da! So einfach ist das….

Veröffentlicht unter Allgemein | Hinterlasse einen Kommentar

Nicht alles ist überall interessant

Den INVEP-Blog gibt es ja nun schon seit längerer Zeit. Tatsächlich zeigen die Statistiken auch, das er recht regelmäßig gelesen wird. Viele Gedanken, die man so hat, passen hier jedoch einfach nicht rein. Insbesondere rein technische Artikel sind im INVEP-Blog insbesondere dann nicht gut aufgehoben, wenn sie keinen direkten Bezug zu INVEP haben. Wir haben daher noch den AKSO-Blog ins Leben gerufen, der in erster Linie rein technische Artikel enthält. Wer also Interesse an „den Dingen dahinter“ hat, der kann ja kernel mal einen Blick hineinwerfen. Ich habe schon mal angefangen und in den letzten Tagen ein paar Einträge dort hinterlassen.

Veröffentlicht unter Allgemein | Verschlagwortet mit | Hinterlasse einen Kommentar

Wie viele Paragraphen hat ein Gesetz

Kürzlich kam die interessante Frage auf, wie viele Paragraphen ein Gesetzbuch hat. Also z.B. wie viele Paragraphen hat das BGB? Der erste einfache Gedanke „schauen wir doch einfach mal, was die höchste Paragraphen-Nummer ist“ funktioniert leider nicht, denn einerseits sind einige Paragraphen im Laufe der Jahre entfallen, d.h. ersatzlos gestrichen worden und andererseits sind neue Paragraphen hinzugekommen, indem man Buchstaben an vorhandene Paragraphen angehängt hat.
Also der zweite Gedankengang: Man nehme das BGB und schaue, ob es eine gewisse strukturelle Logik gibt, an Hand derer man die Paragraphen durchzählen kann. Dabei stellt sich jedoch das Problem, woher man das BGB überhaupt in einer digitalen Variante bekommt. Eine kurze Suche führt einen zu der Seite Gesetze im Internet. Eine genaue Lektüre der Seite ergibt zwar, dass ausschließlich der Bundesanzeiger die amtliche Version herausgibt, die auf dieser Seite ladbaren Dateien also ggf. fehlerbehaftet sind, aber denoch erhält man hier die Gesetzestexte in verschiedenen brauchbaren Formaten.
Im nächsten Schritt sucht man sich das BGB heraus, das es auf der entsprechenden Unterseite gibt. Nun ist es natürlich naheliegend, einfach das BGB als PDF-Dokument zu laden, aber damit kommt man nicht wirklich weiter, denn dann hat man schlicht hunderte von Seiten, die zwar gut lesbar, jedoch nicht gut analysierbar sind.

Um einen maschinell zu analysierenden Text zu erhalten, lädt man sich die XML-Variante des BGB herunter. Man bekommt eine ZIP-Datei, die das gesamte BGB in einer XML-Struktur enthält. Damit kann man etwas anfangen. Für den Menschen ist die Datei zwar schwer zu lesen, für einen Computer jedoch leicht zu verarbeiten. Ein kurzer Blick in die Datei bringt zu Tage, dass alle Paragraphen mit Tags versehen sind, die man ganz gezielt durchsuchen und verarbeiten kann. Am Beispiel des §1 sieht das so aus:
<enbez>§ 1</enbez>
Generell sind alle Paragraphen mit dem Tag <enbz> versehen. Sie haben also den konstant gleichen Aufbau. Zuerst kommt das Tag <enbz>, dann kommt das Paragraphenzeichen, dann ein Leerzeichen, dann eine Zahl, dann ggf. ein oder mehrere Buchstaben und abschließend das Schlusstag </enbz>. Mit dieser Struktur kann man etwas anfangen.
Paragraphen, die gestrichen wurden, haben eine andere Struktur:
<enbez>(XXXX) §§ 3 bis 6</enbez>
Es ist egal, ob ein oder mehrere X-Zeichen enthalten sind, ausschlaggebend ist schlicht, dass hinter dem <enbez>-Tag kein Paragraphen-Zeichen steht. Wenn man auf Nummer Sicher gehen möchte, dann kann man zur Analyse noch einen Teil des folgenden Tags heranziehen, denn nach dem schließenden Tag </enbez> folgt das Tag <titel…

Wie geht man nun weiter vor? Am besten man analysiert das ganze unter Linux, denn dort kann man die Zählung mit „Bordmitteln“, also ohne spezielle Programme vornehmen. Man braucht die beiden Tools „grep“ und „wc“. Das Tool „grep“ steht für „general regular expression parser“, existiert seit über 30 Jahren und ist perfekt für die Mustersuche in Textdateien geeignet. Es liefert alle Zeilen mit dem gefundenen Muster. Das Tool „wc“ zählt die Ergebnisse. Entsprechend lautet die Kommandozeile, mit der man die BGB-XML-Datei untersucht wie folgt:
grep „<enbz>.. [0-9]*.*</enbz><titel “ BJNR001950896.xml | wc -l
Das sieht etwas kryptisch aus, ist jedoch ganz einfach, Suche nach:

  1. <enbz>
  2. ..: zwei beliebigen Zeichen (das Paragraphen-Zeichen ist als UTF-Zeichen kodiert, also 2 Zeichen  lang)
  3. [0-9]* eine Nummernsequenz, also die Ziffern 0-9 beliebig zusammengestellt und beliebig wiederholt
  4. .* ein beliebiges Zusatzzeichen (z.B. ein Buchstabe), beliebig wiederholt
  5. </enbz>
  6. <titel

Man bekommt als Ausgabe für jeden gefundenen Treffer die Zeile, in der die gesuchte Sequenz steht. Mit dem Kommando „wc -l“ wird dann einfach die Anzahl der Zeilen durchgezählt.

Voilá: Das BGB enthält nach dieser Analysemethode 2367 aktuelle Paragraphen. Es darf allerdings nicht unerwähnt bleiben, dass diese Zählmethode nur dann funktioniert, wenn der gesamte XML-Gesetztestext der gleichen Aufbau-Struktur folgt. Sollte es in der Struktur oder Logik des Aufbaus Abweichungen gehen, oder wenn ich etwas übersehen habe, dann stimmt das Ergebnis natürlich nicht. Es gibt also keine Garantie für die Zahl. Sie ist jedoch auf alle Fälle plausibel. Sollte es doch Sonderkonstellationen geben, so kann man den Suchmusterstring natürlich noch entsprechend anpassen.

Mit der gleichen Methode kann man natürlich auch alle anderen Gesetztestexte analysieren. Es wäre doch mal interessant, wie viele Steuerparagraphen es in Deutschland gibt.

 

Veröffentlicht unter Datenanalyse | Verschlagwortet mit , | Hinterlasse einen Kommentar

InsStatG: Meldung X-Restschuldbefreiung: sind die Fristvorgaben praxistauglich ?

Entscheidungen über die Restschuldbefreiung sind entsprechend der Frist von § 4 Abs.3 Nr.3 InsStatG innerhalb von vier Wochen nach Ablauf des sechsten dem Eröffnungsjahr folgenden Jahr vorzunehmen (unproblematisch: bei vorheriger Entscheidung innerhalb von vier Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung).

Das aufgestellte Regelwerk, das sich auch an der Frist zu § 287 Abs.2 InsO orientiert, hat jedoch bzgl. der Übermittlungsfrist zur Restschuldbefreiung folgende Konsequenzen:

1. Es werden damit auf jeden Fall diejenigen Verfahren mit Entscheidungen über eine Restschuldbefreiung erfasst, die zügig und fristgerecht bearbeitet worden sind.

2. In der Praxis sind jedoch auch Fälle Realität, in denen mehr als 6 Jahre zwischen der Insolvenzverfahrenseröffnung und der rechtskräftigen Restschuldbefreiung vergehen. Diese würden dann nicht mehr in der Meldung erfasst: einerseits, weil sie sich nicht innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens zwischen Eröffnungsjahr und Entscheidung über die Restschuldbefreiung bewegen, andererseits später aber auch nicht mehr, weil sie die gesetzte Frist überschritten haben, d.h. konsequenterweise würde damit ein Teil der eigentlich zu meldenden Fälle „unter den Tisch fallen“.

Eine Beseitigung dieses Problems über INVEP ist derzeit technisch deswegen nicht möglich, weil die Daten an die Statistischen Ämter vor einer Übermittlung durch ein Prüfprogramm des Statistischen Bundesamtes auf ihre Vereinbarkeit mit den dort unterhaltenen Programmen analysiert werden. Es wird zum gegenwärtigen Zeitpunkt nur die am Gesetzestext orientierte Kombination von Eröffnungsjahr und Entscheidung über die Restschuldbefreiung zum Import der Daten zugelassen. Abweichungen von dieser stringenten Gesetzesauslegung werden nicht akzeptiert und durch das Prüfprogramm zurückgewiesen.

Die Folge ist, dass bis zu einer Abhilfe durch die Statistischen Ämter in Abstimmung mit dem Statistischen Bundesamt im Wege einer ergänzenden Programmierung die Übermittlung praxisnaher Daten, wie sie bei der obigen Variante 2 entstehen, objektiv nicht möglich ist.

Die Problematik ist dem Statistischen Bundesamt durch INVEP bekannt gemacht worden.

INVEP selbst könnte binnen Minuten auf geänderte Zulassungskriterien des Datenimports des Statistischen Bundesamtes angepasst werden !

Veröffentlicht unter Allgemein | Verschlagwortet mit , | Hinterlasse einen Kommentar

InsStatG: Meldung X-Restschuldbefreiung: was geht verloren ? was muss hin ?

Das Gesetz über die Insolvenzstatistik (InsStatG) nimmt u.a. Insolvenzverwalter gem. § 6 Abs.2 InsStatG in die Pflicht, auch Erhebungsmerkmale für Altverfahren (nach 31.12.2008 eröffnet) im Rahmen der „Übergangsregelung“ zu übermitteln. Grundlage dafür ist die Auskunftspflicht des Verwalters nach § 4 InsStatG. Dieser Vorschrift zufolge obliegt ihm gem. dem dortigen Abs.1 Nr.2 die Pflicht, Angaben nach § 2 Nummer 3 und 4 und § 3 Nummer 1 bis 5 und 7 des InsStatG aufzuliefern. Hinsichtlich der Restschuldbefreiung ist § 2 Nr.4 InsStatG maßgeblich, der folgende Vorgaben zur Auskunftspflicht macht:

a) Ankündigung der Restschuldbefreiung,

b) Entscheidung über die Restschuldbefreiung,

c) bei Versagung der Restschuldbefreiung die Gründe für die Versagung,

d) Widerruf der erteilten Restschuldbefreiung,

e) Sonstige Beendigung des Verfahrens.

Soweit die Rechtslage, die klar zu sein scheint, zumal den auskunftspflichtigen Insolvenzverwaltern die Arbeit erleichtert und die Zulieferung der Daten beschleunigt werden kann:

So werden die erforderlichen Erhebungsunterlagen den Verwaltern von den zuständigen Amtsgerichten übermittelt (s. § 4 Abs.4 InsStatG). Die Insolvenzverwalter dürfen ihrerseits die Angaben aber auch direkt und nicht über die Amtsgerichte den statistischen Ämtern elektronisch übermitteln (§ 4 Abs.5 InsStatG, d.h. hier mit der Hilfe von INVEP). Die Amtsgerichte werden durch die Datenübermittlung in die Lage versetzt, eine Vollzähligkeitsprüfung anzustellen. Nähere Bestimmungen zur Übermittlung und zu verwendenden Datenformaten können/könnten landesrechtlich geregelt werden.

Soweit die Theorie !

Der Praktiker möchte und muss natürlich seinen Verpflichtungen nachkommen und will dazu arbeitssparend die elektronischen Programme in Anspruch nehmen, für deren Einsatz ja ausdrückliche Regelungen getroffen wurden.

Nur: wie kommen die Daten in ihrer gewünschten Fülle an den Adressaten „Statistische (Landes-)Ämter ?“ Jede Datenübermittlung setzt nämlich nicht nur ein Programm wie INVEP voraus, in dem diese erfasst und weiterverarbeitet werden, sondern auch einen Abnehmer (d.h. die Statistischen Ämter), der seinerseits die entsprechende „Empfangsschnittstelle“ bereit stellen und so programmiert haben müsste, dass die vom Gesetz geforderten Daten auch abgenommen werden könnten.

Nun bietet das Statistische Bundesamt seinerseits Unterstützung und Hilfe: es wird zur Insolvenzstatistik die „Meldung X“ als Formular für die Erteilung der Restschuldbefreiung vorgegeben (für Berlin siehe das identische Formular unter http://www.statistik-berlin-brandenburg.de/datenerheb/dateien/X_2013.pdf) . Dazu werden aus gesetzlicher Sicht entsprechend § 2 Nr.4 InsStatG gefordert (s.o. ):

a) Ankündigung der Restschuldbefreiung,

b) Entscheidung über die Restschuldbefreiung,

c) bei Versagung der Restschuldbefreiung die Gründe für die Versagung,

d) Widerruf der erteilten Restschuldbefreiung,

e) Sonstige Beendigung des Verfahrens.

zu a) und e) sind auf der Basis dieses Meldeformulars bisher noch keine Einträge möglich, d.h. diese Informationslücke (die dazu führt, dass keine Datenzulieferung erfolgen kann) kann derzeit nicht geschlossen werden, da das bisherige Formularmuster diese Varianten nicht erfasst und verarbeitet. Insoweit müsste erst eine neue Version der „Meldung X“ von den Statistischen Ämtern nach deren Programmanpassungen aufgeliefert werden.

So verbleibt dem willigen Insolvenzverwalter nur, darauf zu vertrauen, dass nur die im Formular „Meldung X“ abgefragten Daten gewünscht sind. Theoretisch verbliebe noch die Möglichkeit, die elektronisch nicht übermittelbaren Daten zu a) und e) dann eben parallel zu den elektronischen konventionell per Post den Gerichten (s. § 4 Abs.5 S.1 InsStatG) zukommen zu lassen. Diese Verfahrensweise erscheint aber kaum sinnvoll und praktikabel, würde sie doch zu einem nicht unproblematischen Koordinierungs- und Arbeitsaufwand bei den Gerichten führen.

Die Verfahrensweise, derzeit nur die in der „Meldung X“ gelisteten Daten zu liefern, entspricht auch einer Auskunft der zuständigen Mitarbeiterin des Statistischen Bundesamtes, derzufolge nur die vorgegebenen Felder, d.h. Ziffer 2 (2.1 – 2.5) für die Altverfahren bis zum 30.04.2013 inhaltlich zu übermitteln sind.

Veröffentlicht unter Allgemein | Verschlagwortet mit , | Hinterlasse einen Kommentar