Mehrwertsteuer in der Wohlverhaltensvergütung 2020

Es kam die Frage auf, wie die Mehrwertsteuer in der Wohlverhaltensvergütung für das Jahr 2020 zu berechnen ist, da der Steuersatz ab 01.07.2020 vorübergehend reduziert wurde.
Dazu die einfache Antwort: Der zum Ende des Leistungszeitraumes gültige Steuersatz ist für die Abrechnung zu verwenden. Fällt das Ende des Leistungszeitraumes also auf den 30.06.2020, dann sind 19 % anzusetzen, fällt es auf den 01.07.2020, sind nur 16 % anzusetzen.

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Für die ganz flotten unter Ihnen

… hat Herr Koppel in vielen Bereichen, z.B. bei der Gläubigerverwaltung, bei den Konten, bei Buchungen anzeigen, im Masseverzeichnis, bei den Drittschuldnern und Weitere Personen die Möglichkeit eingebaut, sich mit der Tastenkombination Strg ? (die Hochstelltaste nicht vergessen für das Fragezeichen) eine Übersicht der F-Tasten-Möglichkeiten anzeigen lassen. Je nachdem wo Sie sich im Programm befinden, variieren die Möglichkeiten etwas.
So springen Sie mit F3 vom Gläubiger Mustermann aus der Gläubigerverwaltung ins Archiv und sehen auf den ersten Blick die Korrespondenz mit dem Gläubiger Mustermann. Mit der Tastenkombination Strg und i markieren Sie die gewählte Zeile, mit Strg und k wandern Sie die Gläubigerliste hinauf und mit Strg und l hinunter. Liegen die markierten Zeilen weiter auseinander, springen Sie mit Strg Shift i zur nächsten markierten Zeile.

Sind Sie ganz oben oder unten in der Liste landen Sie automatisch am entgegen gesetzten Ende. Für Anfang und Ende können Sie aber auch entweder Strg mit Pos1 bzw. Strg mit Ende kombinieren. Die Tasten Bild (rauf und runter) schaffen das allerdings auch.

Mit F2 kommen Sie vom markierten Gläubiger direkt in dessen Forderungen. Nun brauchen Sie sich nicht mehr nach der Maus auszurecken und das Feld Forderungen anzuklicken. Da stoppt nichts mehr Ihr Tempo auf der Tastatur und die verschiedenen Möglichkeiten merken Sie sich ganz schnell. Anfangs kann es helfen, sich die mit Strg ? aufgerufenen Übersichten zu kopieren und zB in ein Worddokument auf dem Desktop zu speichern. Aber das brauchen Sie sicher nicht lange. Einiges wiederholt sich in allen Bereichen (Strg i, k und l zum Beispiel).

Bei den Konten ist es ähnlich: Die Übersicht ist immer mit Strg ? aufzurufen, die F-Tasten variieren. Mussten Sie sonst für die Kontoinformationen mit dem Mauszeiger auf das Konto klicken und festhalten, rufen Sie sich nun mit der Kombination Strg b die Infos auf.

Kombinieren Sie sich durch die einzelnen Anwendungen – Sie werden überrascht sein – und Zeit sparen, wenn Sie die Tastenkombinationen anwenden.

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Der Bearbeitungsstatus

Es gibt sowohl in der Gläubigerverwaltung  als auch im Dokumentenarchiv die Möglichkeit, sich einen Bearbeitungsstatus einzurichten. So sieht man auf den ersten Blick, wo noch etwas zu bearbeiten ist. Sie stellen ihn unter Admin – Einstellungen – Darstellung – Piktogramme – Emoticon-Piktogramme ein. Nun können Sie zum Beispiel in der Gläubigerverwaltung einen Gläubiger auswählen und gehen mit der Maus auf das Feld „BS“ (Bearbeitigungsstatus) – sollten Sie das nicht finden, haken Sie einfach das Feld „BS“ über der Überschrift „Plz“ an.

Sind Sie nun mit der Maus in der richtigen Zeile, dann drücken und halten Sie bitte die Hochstelltaste und klicken mit der Maus in das Feld „BS“. Es öffnet sich ein Fenster mit den Kürzeln des Bearbeitungsstatusses. Geändert wird es genauso.

So sehen Sie auf einen Blick, welche Gläubiger „fertig“ sind bzw. welche noch zu bearbeiten sind. Sie sparen sich dadurch das Aufrufen des Gläubigers, um zu schauen, ob er „fertig“ ist.
Im Dokumentenarchiv kann der Bearbeitungsstatus ebenfalls markiert werden; und zwar im zweiten Feld von links „EL“. Die Vorgehensweise ist gleich.
Also mir hat das gefallen.

Nachzulesen auch im Dashboard (Handbuch) unter dem Begriff Gläubigerverwaltung – Spaltenmanagement „BS“.

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Besonderes elektronisches Behördenpostfach – oder der erneute Beweis für die Unfähigkeit des Gesetzgebers in digitalen Dingen

Im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 75 wurde die „Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach* (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017“ veröffentlicht.

Auf den ersten Blick liest sich der Text wie eine der üblichen entsprechenden Verordnungen, man neigt dazu, das zu ignorieren, denn irgendjemand wird sich ja darum kümmern. Dieser „Irgendjemand“ sind die Softwareersteller (also wir). Entsprechend werfen wir nicht nur einen kurzen Blick in den Text, sondern versuchen auch, ihn zu verstehen und nachzuvollziehen. Dieser kurze Blogeintrag soll einen ersten Eindruck vermitteln, welche grundsätzlichen Konstruktionsfehler – man könnte sagen: „wie nicht anders zu erwarten“ – in der Verordnung enthalten sind, die im Nachgang zumindest erhebliche technische Probleme – wenn nicht sogar Rechtsunsicherheiten – erzeugen. Dieser Blogeintrag erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sondern gibt nur die ersten Eindrücke wieder:

1) §2 Abs. 1: „Das elektronische Dokument ist in …, durchsuchbarer Form im Format PDF zu übermitteln“
Offensichtlich haben sich die Verfasser dieser Verordnung noch niemals mit optischer Zeichenerkennung befasst, denn sonst wüssten sie, dass es eine gewisse Fehlerquote gibt, die auf absehbare Zeit nicht auf digitalem Wege auf Null reduziert werden kann. Gerade diese Fehlerkennungsquote führt bei elektronischen Dokumenten dann dazu, dass gegebenenfalls essentielle Teile nicht gefunden werden. Bei optischer Zeichenerkennung sind die größten Fehlerquellen Eigennamen, Aktenzeichen, jegliche Form von Kennziffern (also auch  Kontonummern, Bankleitzahlen, IBANs, BICs, Geschäftszeichen etc.). Durchsuchbarkeit von Dokumenten klingt schön und gut, aber wenn der Gesetzgeber dies einfordert (auch mit der Einschränkung „sofern möglich“), so muss er sich auch zwingend dazu äußern, wie mit den Konsequenzen einer Fehl- oder Nichterkennung umzugehen ist. Wie ist die Beweislast verteilt, wenn Dokumente eingereicht werden, die einen Sachverhalt ganz offensichtlich enthalten, dieser Sachverhalt jedoch (vielleicht einfach wegen eines ungünstigen Zeichensatzes) im Rahmen einer optischen Zeichenerkennung falsch aufbereitet und dann nicht mehr gefunden wird? Wer trägt hier die Verantwortung?
Nebenbei steht hierbei die überaus berechtigte Frage im Raum, wer dafür überhaupt die Kosten trägt. Es gibt mehrere Systeme für optische Zeichenerkennung, die ihre verschiedenen Vor- und Nachteile haben und unterschiedlich viel Geld kosten. In jedem Falle gilt jedoch, dass sie eben Geld kosten. Einerseits ist entsprechende Hardware nötig, die diese Arbeit überhaupt leisten kann (bei umfangreichen Schriftsätzen sind selbst leistungsstarke Computer durchaus ausgelastet), andererseits muss Software angeschafft und auch gewartet werden. Die Erfüllungskosten für die Wirtschaft sind dementsprechend hoch anzusetzen. Eine sehr stark vereinfachte Betrachtung verdeutlicht dies. Ausgehend von 100.000 Arbeitsplätzen (das dürfte bei alleine 160.000 Rechtsanwälten eine extrem defensive Betrachtung sein):
OCR-fähiger Computer Lebensdauer 4 Jahre: 1.000,- €
OCR-Software Anschaffung:  300,- €
Entspricht einem (zwingenden) Investitionsvolumen von 1.300,-*100.000=130 Mio €
Hinzu kommen Wartungskosten für die Software und PC-Hardware von min. 200,- € jährlich, das bedeutet zusätzliche Kosten in Höhe von 20 Mio €

Nun könnte man natürlich sagen: „Alles halb so wild, das betrifft ja nur umgewandelte Dokumente“. Dem kann mit einem sehr einfachen Beispiel gegengehalten werden. Der originale Veröffentlichungstext aus dem Bundesgesetzblatt (dieser Text ist von Hause aus durchsuchbar erstellt, musste also gar nicht erst umgewandelt werden) ergibt via Copy und Paste folgendes Ergebnis:
„B e son de re s e l e k t ron i s c h e s Be h ö rd e n p o s t f a c h“
Man beachte hier die innovativ eingestreuten Leerzeichen. Eine Suche in diesem Text nach dem einfachen Wort „Behördenpostfach“ gibt – erwartungsgemaß – keine Ergebnisse. Wenn es nicht so bitter wäre, dann wäre es amüsant, dass der Gesetzgeber selbst im Rahmen der Veröffentlichung einer Verordnung den Beweis erbringt, dass ein Teil genau dieser Verordnung nicht funktioniert.

2) §2 Abs. 2: „Der Dateiname soll den Inhalt des elektronischen Dokuments schlagwortartig umschreiben und bei der Übermittlung mehrerer elektronischer Dokumente eine logische Nummerierung enthalten“
Man muss schon zum Thesaurus greifen, um sich in seiner Wortwahl nicht zu wiederholen. In sämtlichen Fachgremien der Justiz und Verwaltung (z.B. beA) ist es ein Thema, dass komplexe Dateinamen zu erheblichen Problemen führen:
1) Es gibt keine Standards für die Kodierung von Umlauten in Dateinamen, diese werden auf unterschiedlichen Systemen unterschiedlich dargestellt, sind mithin häufig nicht lesbar.
2) Windows-Systeme haben eine Längenbeschränkung für Dateinamen, die bei maximal 256 Zeichen liegt (inkl. der Pfadangabe). Das führt dann sehr schnell dazu, dass eine Datei auf einem System lesbar und auf einem anderen System nicht mehr lesbar ist (schlicht weil die Datei auf dem anderen System in einem Unterverzeichnis mit längerem Namen abgespeichert wurde). Wenn der Name eine Schlagwortdarstellung sein soll, dann gehört zwingend eine Definition für eine Maximallänge sowie der Hinweis auf ein Verzicht auf Sonderzeichen in die Verordnung hinein. Die häufig vertretene Auffassung, dass der Gesetzgeber nicht alles regeln kann, und dass gesunder Menschenverstand und technische Sachkenntnis schon für eine sinnvolle Umsetzung sorgen werden, geht vollkommen fehl, denn einerseits zeigt die langjährige Erfahrung, dass der technische Sachverstand (insbesondere bei der Justiz) in der Regel schlicht nicht vorhanden ist und andererseits wäre diese Argumentation ein Zirkelschluss, denn es würde damit argumentiert, dass Sachverstand ein Problem löst, welches der gleiche Sachverstand nicht einmal erkannt hat.
Über die vollkommene Unzulänglichkeit hinsichtlich der Aussage „eine logische Nummerierung enthalten“ kann man kaum etwas sagen. Jeder, der schon mal versucht hat, mit einfachen Mitteln (also z.B. dem Explorer) eine nummerierte Dateiliste in korrekter Reihenfolge anzuzeigen, wird wissen, dass eine angezeigte Reihenfolge für die Dateien „1, 2, 3, 4, …, 11, 12, …30, …“ nicht in der Form erfolgt, wie man es erwartet, sondern in der Reihenfolge „1, 11, 12, 2, 3, 30, 4“. Logische Numerierungen unterliegen mannigfaltigen Konventionen und sind sämtlichst in der Regel inkompatibel mit sinnvollen Dateisystem-Darstellungen. Dabei muss noch nicht einmal darüber gesprochen werden, welche potentiellen Probleme sich durch Trennungspunkte in Dateinamen ergeben.

Dies ist nur der erste Eindruck über eine sehr weitreichend undurchdachte Verordnung. Es ist in keinster Weise verwunderlich, dass Deutschland zunehmend zum digitalen Schlusslicht wird.

Andre Koppel

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Zum Thema Datenschutz – was geht und was nicht geht –

Das Thema Datenschutz und Datensicherheit ist seit Anbeginn unserer Firma ein Dauerthema, und das aus verschiedenen Gründen. Die Integrität der Daten unserer Kunden und unsere eigenen Daten sind in höchstem Masse als vertrauenswürdig zu betrachten, d.h. jegliche Form von Schutzmaßnahmen sollte ergriffen werden. Dies gilt gleichermaßen sowohl für die eingesetzte Technologie als auch für die selbst erstellte Software (die bei den Kunden zum Einsatz kommt) und die Dienstleistungen, die den Kunden angeboten werden.
Überaus häufig geraten wir dabei in Konflikt mit der „schönen neuen Welt“, d.h. es gibt technische und extrem preiswerte oder sogar kostenlose Lösungen, die wir und auch unsere Kunden nicht einsetzen können (besser müsste man sagen, nicht einsetzen dürfen), schlicht weil sie datenschutztechnisch zumindest fragwürdig, wenn nicht gar verboten sind.
Vor diesem Hintergrund möchte ich einige Dinge aufzeigen, die sozusagen als NoGo im Umgang mit geschäftlicher Kommunikation anzusehen sind:

  • Einsatz von Siri, Cortana oder anderen Cloud-basierten Spracherkennungssystemen
  • Verwendung von Dropbox oder vergleichbaren Systemen zur Übermittlung von personenbezogenen Daten
  • Zwischengeschaltete Übermittlungssysteme zum Datentransfer (Proxies), für die die Datenschutzthematik nicht einwandfrei geklärt ist
  • Nutzung von E-Mail-Systemen, die potentiell den deutschen Rechtsraum verlassen

Bis zum Jahr 2015 konnten basierend auf dem Safe Harbour-Abkommen auch amerikanische Dienste zum Einsatz kommen (bei entsprechender Berücksichtigung der Rahmenbedingungen), da der EuGH dieses Abkommen jedoch für ungültig erklärt hat, können entsprechende Dienste nun quasi – ohne sehr großen technischen Aufwand – überhaupt nicht mehr genutzt werden.

Als Anwender sollte man sich darüber im Klaren sein, dass hier sehr schnell eklatante Datenschutzverstöße begangen werden können, die dann mit dem Inkrafttreten der neuen Datenschutzgesetze im Mai nächsten Jahres auch sehr schnell sehr empfindlich geahndet werden können.

Für Berufsträger ist es damit – bis auf weiteres – absolut essentiell, im Rahmen ihrer Berufsausübung generell auf o.g. Spracherkennungsdienste zu verzichten. Für die Kommunikation mit Mandanten oder Beteiligten sollte zwingend auf sichere Kommunikationsformen gewechselt werden (wie z.B. das von uns angebotene Ende-Zu-Ende verschlüsselnde invep-se.com).

Als zusätzlicher kleiner Hinweis sei angemerkt, dass im Falle eines Falles die Dinge mit dem zuständigen Datenschützer abgestimmt werden sollten. Wichtig ist dabei, dass die Datenschutzvorgaben keine „wäre schön wenn“-Regeln sind; sie sind zwingend einzuhalten (auch wenn dies einen ggf. deutlichen Komfortverlust bedeutet). Als Geschäftsführer einer Firma sollte man sich im Klaren darüber sein, dass man für Datenschutzverstöße persönlich haftet, insofern sollte man schon aus Eigennutz bestimmte Regeln beachten.

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Das Eigentor beim Passwort erstellen

Beim Ausdenken unserer Passwörter sind wir entweder durchschaubar nachlässig oder wir sind problembewusst und tüfteln verzwickt, was leicht zum Eigentor werden kann.

Werden nämlich die Zeichen @ “ $ oder ‚ verwendet, kann damit so manches Programm nicht umgehen. Sie sind für das eine oder andere Programm Programmierzeichen und es führt zu „Irritationen“, wenn sie im Passwort verwendet werden.

Kommt ein Programm problemlos klar, kann es nach dem Weiterreichen mit einem anderen Programm Probleme geben. Deshalb verwenden Sie bitte niemals beim Erstellen Ihres Passwortes die Zeichen @ “ $ und ‚

 

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Die Crux mit der Erkennung und Zuordnung von Zahlungsvorgängen

Bei der Analyse von Buchhaltungen stellen sich häufig zwei sehr artverwandte Fragen:

  1. Beim Zusammenmischen mehrerer Buchhaltungen eines Firmenkonsortiums und Betrachtung der Geldkonten (also in erster Linie der Banken) soll häufig herausgefunden werden, welche Überweisungen das System (also den Buchungskreislauf) verlassen haben. Anders ausgedrückt soll festgestellt werden, welche Überweisungen innerhalb des Konsortiums geblieben sind, da sie nur von einer Bank zur anderen überwiesen wurden und welche Überweisungen nach außerhalb des Konsortiums gegangen sind (u.a. an potentielle Anfechtungsgegner)
  2. Beim Betrachten von Kreditoren soll festgestellt werden, welche Rechnungen tatsächlich bezahlt wurden.

Die Beantwortung dieser Fragen (eine eingespielte digitale Buchhaltung vorausgesetzt) ist teilweise überaus kompliziert.

Die erste Frage lässt sich noch vergleichsweise einfach beantworten:
Wenn die Liste der Buchungen (bzw. das Journal) mehrerer Geldkonten (also Bankkonten) betrachtet wird, dann muss eine Haben-Buchung (ein Geldausgang) zeitnah auf einem anderen Geldkonto als identische Soll-Buchung wieder auftauchen. Zeitnah bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der zum Geldausgang (Haben-Buchung) zugehörige Geldeingang (Soll-Buchung) spätestens etwa fünf Tage später auf dem anderen Konto erscheinen muss (Wochenende plus ggf. vorhandene Feiertage). Bei internationalen Innercompany-Überweisungen könnte sich die Zeitspanne durchaus auf 10 Tage ausdehnen. Der minimale Zeitabstand zwischen Geldausgang und Geldeingang innerhalb eines Bankkontenkreises beträgt dagegen 0 Tage (Überweisungen zwischen Unterkonten erfolgen in der Regel am selben Tag).
Eine Buchhaltung muss also nur dahingehend geprüft werden, ob zu einer Soll-Buchung auf einem Konto innerhalb von 0 bis 5 (oder 10) Tagen eine identische Haben-Buchung auf einem anderen Konto erscheint. Sicherlich sind Sonderkonstellationen denkbar, bei denen diese Regel nicht gilt, ein entsprechender Abgleich wird jedoch den Großteil der einander zuzuordnenden Buchungen auffinden.
Die in diesem Rahmen nicht zugeordneten Buchungen sind Abflüsse, d.h. das Geld hat das Buchungssystem (oder den zum Konsortium gehörenden Bankenkreislauf) verlassen.
Mit ähnlicher Vorgehensweise können Debitoren betrachtet werden, denn die Geldeingänge auf gestellte Rechnungen folgen der gleichen Logik (allerdings mit anderen Zeiträumen). Bei der Betrachtung von Debitoren ergibt sich jedoch eine Problematik, die essentiell auch bei den Kreditoren aufritt.

Die Betrachtung der Bezahlung von Kreditoren ist im einfachsten Fall spiegelverkehrt identisch zur ersten Frage (allerdings mit anderen Zeiträumen, da Rechnungen in der Regel ja nicht sofort, sondern innerhalb eines Zahlungsziels bezahlt werden).
Nun könnte man einfach sagen: Ob eine Kreditorenrechnung bezahlt wurde, ist daran zu erkennen, dass der Kontensaldo irgendwann wieder 0 werden muss. So einfach ist es jedoch häufig nicht, denn bei einer steten und umfangreichen Geschäftsverbindung wird es ständig Überschneidungen von neu gestellten und alten bezahlten Rechnungen geben. Der Kreditoren-Kontensaldo wird entsprechend selten bei 0 stehen.
Wird eine Rechnung in der gestellten Form irgendwann bezahlt, kann eine Prüfung wie im Fall 1 erfolgen. Dieses Mal ist die erste Buchung eine Soll-Buchung und es muss innerhalb des Zahlungszeitraums eine zugehörige Haben-Buchung vorhanden sein.
Wird eine Rechnung jedoch nicht in einem Stück bezahlt (also Ratenzahlung) oder mehrere Rechnungen zusammengefasst mit einer Überweisung bezahlt, entsteht eine komplizierte Zuordnung. Tatsächlich handelt es sich hierbei um ein Knapsack-Problem. Solche Probleme gehören in die Klasse der NP-Vollständigkeits-Probleme und sind nicht ohne weiteres lösbar.

Für die Buchhaltung übersetzt lautet die Frage:
Was ist die perfekte Kombination einer beliebigen Anzahl von Beträgen (Rechnungen), von denen ein Teil (oder alle) zusammen einen anderen Betrag (Zahlung) ergeben? Die Fragestellung kann weder durch einfache Algorithmen noch durch Suchen schnell beantwortet werden. Stattdessen muss eine kombinatorische Suche erfolgen, deren Aufwand exponentiell mit der Anzahl der beteiligten Zahlen (Buchungen) steigt. Nicht umsonst ist die Lösung von Knapsack-Problemen die Grundlage diverser Kodierungssysteme.
Bei der automatischen Zuordnung von Buchungen kann der auszuwertende Zahlenbereich (die Anzahl der Buchungen) ggf. durch Anwenden bestimmter Regeln eingegrenzt werden, d.h. der Aufwand wird verkleinert. Bei der Buchhaltungsanalyse können allerdings nicht alle Zuordnungs-Kombinationen zahlenbasiert gefunden werden können. Häufig sind Zusatzinformationen notwendig (z.B. Buchungstexte oder weitere Buchhaltungsinformationen), die dann jedoch nur manuell angewendet werden können.

Eine spezielle Herausforderung stellt sich jedoch  bei „n zu m“ Zuordnungen, d.h. eine beliebige Anzahl von Rechnungen wird in einer (mehr oder weniger) beliebigen Stückelung bezahlt.
Auf die Rucksack-Thematik angewendet bedeutet dies:
Bei einer beliebig großen Anzahl verschieden großer Rucksäcke (Rechnungen und Split-Rechnungen) und einer beliebig großen Zahl unterschiedlicher Steine (Zahlungen) sucht man die perfekte Kombination, bei der sämtliche vorhandenen Steine so verteilt werden, dass eine möglichst große Zahl an Rucksäcken perfekt gefüllt ist. Standard-Algorithmen sind außerstande, dies zu lösen. Daraus folgt, dass dergestalte Buchhaltungen nur mit Zusatzinformationen (man würde vielleicht von Intuition sprechen)  dekodiert werden.

INVEP.Quantum enthält Algorithmen zum Lösen (bzw. zur Zuordnung) von Problemen der ersten Kategorie sowie  Suchprogramme zur Lösung einfacher bis mittlerer Konstellationen der zweiten Kategorie. Insbesondere bei komplexen Buchhaltungen oder Kontenkonstellationen der zweiten Kategorie bricht INVEP.Quantum die Zuordnungssuche für einzelne Buchungen jedoch nach einer gewissen Zeit der erfolglosen Suche ab. Zuordnungen der Kategorie „n zu m“ versucht INVEP.Quantum derzeit gar nicht erst zu lösen.

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Die führende Null in der Postleitzahl

Wir haben dieses Thema schon einmal behandelt. Die führende Null verschwindet in der Excel-/CSV-Datei, wenn die Spalte der Postleitzahlen nicht als Textfeld formatiert ist. Bitte beachten Sie noch folgenden, nicht unwesentlichen, Hinweis:

Wenn Sie eine CSV-Datei öffnen, bitte niemals mit Doppelklick! Immer rechte Maustaste und Öffnen.

Excel überprüft nach dem Doppelklick die Formate, dies kann in mancherlei Hinsicht grobe Fehler in der Anzeige der Daten zur Folge haben; u.a. dass die führende Null bei den Postleitzahlen wieder verschwindet.

Speichern Sie in der CSV-Datei bereits die PLZ als Text, ist es unproblematisch. Aber auf der sicheren Seite sind Sie, wenn Sie die Datei nicht mit Doppelklick öffnen!

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Aufreger des Tages

Heute rief ein freundlicher Herr von der Creditreform an und bat um ein Gespräch mit der Geschäftsleitung. Wir wurden gebeten, unsere „Firmendaten“ zu aktualisieren. Eigentlich hat sich nichts geändert. AAAAAABER: Wenn wir keine Interna preisgeben, dann wird unser Ranking schlechter. Das ist interessant: Auch wenn man noch so gut auf seinen wirtschaftlichen Beinen steht, steigt und fällt das Ranking mit den Angaben, die am Telefon gemacht werden? Diese Angaben können ohnehin nicht überprüft werden. Wir können das Blaue vom Himmel erzählen und je blauer desto besser das Ranking?
Da haben wir nun erfahren, wie zuverlässig diese Auskünfte sind und geben dies auch gern weiter.

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Warum sind Word- und Exceldateien nicht sicher?

Word und Excel sind uns allen geläufig und wir arbeiten nahezu täglich und gern damit. Sie sind praktisch, weil sie veränderbar sind und wir sie leicht verschicken können. Genau da aber werden diese Dateien zur Gefahr: Schicken wir Dokumente oder Listen in Word oder Excel durch das Netz, können sich an diesen Formaten sehr leicht Viren anheften, die dem Empfänger beim Öffnen der Dateien den Rechner verseuchen. Dies leider auch, wenn die Dokumente beim Versenden völlig frei von Viren & Co. waren. Es nützt also nichts, dem Absender zu vertrauen, denn der Absender hat die Viren noch nicht gehabt und bekommt sie nicht, falls er nicht eine Word- oder Exceldatei öffnet, die als Mailanhang zu ihm kommt.

Etwas anders ist es, wenn Ihnen eine ZIP-Datei gesendet wird. Damit wird seit einiger Zeit auch viel Unheil angerichtet: Es kommt beispielsweise eine Rechnung im Anhang als ZIP-Datei. Im Zweifel  – wenn Sie den Absender kennen –  rufen Sie dort an und fragen nach, ob eine Rechnung in diesem Format gesendet wurde. Es ist überhaupt nicht nötig, eine Rechnung als ZIP-Datei zu versenden. Eine ZIP-Datei macht nur dann Sinn, wenn mehrere Dateien gesendet werden, die in diesem Format als ein Anhang zusammengefasst und verschickt werden.

Auf der sicheren Seite sind Sie, wenn Sie nur noch PDF-Anhänge oder Worddokumente mit der Endung .rtf öffnen.

(zusätzlicher Kommentar vom 25.8.16: auch bei vollkommen unbekannten PDF Dateien ist Vorsicht geboten, denn auch hier werden immer wieder Sicherheitslücken älterer Viewer ausgenutzt, die ein System verseuchen können, also immer Updates einspielen, vorsichtig sein und ggf. eine Alternative zum Adobe-Reader verwenden)

Wir öffnen hier seit einiger Zeit keine Dokumente mit der Endung doc, docx, xls, xlsx und mailen direkt dem Absender, er möge uns bitte den Anhang als PDF schicken.

Wenn Sie nicht wissen, wie ein Dokument in ein PDF umgewandelt wird, fragen Sie nach. Viele von uns (und dazu zähle ich auch) haben noch „Steno und Schreibmaschine“ in der Berufsschule gelernt und die Computer mit allen Bereichen mussten wir uns „so“ aneignen. Es hat nichts mit Dummheit zutun, wenn einem Wissen fehlt –  wenn man nicht nachfragt, ist es leichtsinnig und kann fatale Folgen haben:

Wollen Sie ein Word-Dokutent mit der Endung .doc (.docx) in ein PDF umwandeln oder in die sichere Endung .rft das wählen Sie bitte „Speichern unter“ und suchen sich das Format aus der Liste aus.

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