Mehrwertsteuer in der Wohlverhaltensvergütung 2020

Es kam die Frage auf, wie die Mehrwertsteuer in der Wohlverhaltensvergütung für das Jahr 2020 zu berechnen ist, da der Steuersatz ab 01.07.2020 vorübergehend reduziert wurde.
Dazu die einfache Antwort: Der zum Ende des Leistungszeitraumes gültige Steuersatz ist für die Abrechnung zu verwenden. Fällt das Ende des Leistungszeitraumes also auf den 30.06.2020, dann sind 19 % anzusetzen, fällt es auf den 01.07.2020, sind nur 16 % anzusetzen.

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