Was die Verfahrensart mit der Vergütungsberechnung zutun hat

Wenn wir eine Akte anlegen, pflegen wir neben dem internen Aktenzeichen das gerichtliche Aktenzeichen ein. Daraus wählt INVEP sodann die Verfahrensart aus, IK – Verbraucherinsolvenz, IN – Regelinsolvenz. Nun sind wir alle bloß Mensch und Menschen machen Fehler. Wird nun versehentlich, warum auch immer, ein IN-Aktenzeichen eingegeben und die automatische Verfahrensart Regelinsolvenz ausgelöst, können wir natürlich das IN in ein IK verbessern. Aber oweh…. wenn wir nun vergessen, die Verfahrensart zu korrigieren…. denn nur der erste Eintrag löst die automatische Auswahl der Verfahrensart aus. Zunächst fällt es wahrscheinlich gar nicht auf. Höchstens, wenn in der Abrede des Schreibens statt Treuhänder der Insolvenzverwalter steht, korrigieren wir dies und wundern uns einen kleinen Moment. Aber egal – wir haben so viel zu tun…. wer weiß warum das jetzt schon wieder aufgetreten ist.

Dann wird die Schlussrechnung erstellt und die Vergütungsberechnung ist fehlerhaft. In diesem Moment kommt der Support ins Spiel, telefonisch oder per Mail. INVEP rechnet falsch! WIR wissen, dass das INVEP richtig rechnet und schauen nun das Verfahren genau an, in dem die Vergütungsberechnung „fehlerhaft“ ist:
Die Vergütungsberechnung wurde für die Regelinsolvenz berechnet – weil das ja noch so in der Verfahrensart steht (es wurde nur das Aktenzeichen von IN auf IK geändert). Meistens liegen ca. zwei Jahre zwischen der Aktenanlage und der Berechnung der Vergütung in der Schlussrechnung. Da ist die Aktenanlage schon lage kein Thema mehr – die Stammdaten sind ja so weit ausgefüllt und werden nur noch ergänzt.

Es ist uns völlig klar, dass im Alltag der Sachbearbeiter viel Hektik, Stress und Arbeitsdruck herrscht. Deshalb schauen Sie sich nicht, uns immer wieder zu kontaktieren, bevor Sie lange auf „Fehlersuche“ gehen. Es ist Ihre Zeit und es sind Ihre Nerven, die auf der Strecke bleiben.

Wir wünschen Ihnen, dass Ihnen die Arbeit Spaß macht, denn es ist einfach ein schöner Beruf, den Sie ausüben!

Dieser Beitrag wurde unter Allgemein veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert