Der §96 InsO beschreibt, in welchen Konstellationen die Aufrechnung von Forderungen eines Insolvenzgläubigers unzulässig ist. Eine detaillierte Betrachtung der Buchhaltung des Schuldners kann hier sehr interessante Details zutage bringen, denn tatsächlich ist es durchaus gängig, dass vom Schuldner gestellte Rechnungen schlicht nicht mehr bezahlt werden mit dem Hinweis auf vermeindliche Mängel oder Nichtlieferung. Es erfolgt demgemäß eine Aufrechnung mit der eigenen Forderung. Tatsächlich ist dies jedoch nach der Eröffnung, also zum Zeitpunkt der Forderungsanmeldung nicht mehr möglich, wie z.B. Abs. 1 aufzeigt. Auch Abs. 3 ist hier sehr interessant, denn eine Aufrechnung, die durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt wurde, ist ebenfalls unzulässig. In diesem Falle betrifft dies sogar Forderungen, die bereits vor der Eröffnung entstanden sind.
Bei einer detaillierten Analyse der Buchhaltung können häufig eine Vielzahl derartiger Forderungen gefunden werden, deren Einzug sehr stark masseerhöhend wirksam sind. Ohne Betrachtung der Buchhaltung ist schlicht nicht ersichtlich, dass für ein Verfahren respektable Massen auf diesem Wege eingezogen werden können. Insofern wird es in Zukunft mit Sicherheit zunehmend wichtiger werden, die Buchhaltung unter dergestalten Aspekten zu untersuchen, um einerseits die vorhandene Masse für die Gläubiger zu erhöhen, ggf. sogar nachzuweisen, dass ein Insolvenzverfahren gar nicht erst eingetreten wäre, wenn die unzulässigen Aufrechnungen nicht stattgefunden hätten.
In jedem Fall ist diese Thematik sehr spannend, ist es doch auf diesem Wege möglich, ein Verfahren, dass ggf. recht massearm aussieht, deutlich besser zu stellen. Tatsächlich ist es ja nicht einmal nötig, sich mit den Gründen und der Rechtmäßigkeit von Aufrechnungen zu Beschäftigen, sondern sie schlicht zu finden.